Telekom StreamOn – Gericht legt dem europäischen Gerichtshof Fragen vor – Der Streit um das StreamOn Angebot der Telekom geht in eine weitere Runde. Die Bundesnetzagentur hatte den Betrieb untersagt und dagegen hatte die Telekom geklagt. Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren nun ausgesetzt und Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) 2015/2120 und den darin enthaltenen Vorschriften über die sog. Netzneutralität dem europäischen Gerichtshof vorgelegt. Auf Grundlage der Beantwortung dieser Fragen soll dann ein Urteil fallen.
Das Gericht schreibt selbst zum fachlichen Hintergrund:
Das Gericht möchte vom Europäischen Gerichtshof vornehmlich wissen, ob Vereinbarungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen. Des Weiteren hat es dem Europäischen Gerichthof verschiedene Fragen im Hinblick auf die Reichweite von Art. 3 Abs. 3 Uabs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 vorgelegt, wonach in unterschiedlichem Ausmaß sog. Verkehrsmanagementmaßnahmen zulässig sein können. Damit möchte das Gericht geklärt wissen, ob die Bandbreitenreduzierung im Falle von „StreamOn“ als eine zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme eingestuft werden kann. Schließlich hat das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen ist, dass die Bandbreitenreduzierung im Falle von „StreamOn“ das Recht der Endnutzer im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 einschränkt.
Über StreamOn können Kunden der Telekom bestimmte Inhalte ohne Anrechnung auf das Datenvolumen beziehen, beispielsweise Musik- und Videos-Streaming oder mittlerweile auch Spiele. Diese Konstruktion wurde sehr kritisiert – mittlerweile hat die Telekom die Konditionen aber teilweise angepasst. Dennoch läuft das Verfahren um den Dienst weiter und es bleibt abzuwarten, was der EuGH in dieser Hinsicht entscheidet und welche Leitlinien er in Sachen Netzneutralität in dieser Hinsicht setzen wird. Das könnte auch für andere Anbieter interessant werden, die vergleichbare Angebote haben oder planen.
Zuletzt aktualisiert: 22. Januar 2020
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Technikaffin seit den Zeiten von Amiga 500 und C64 – mittlerweile aber eher mit deutlichem Fokus auf die Bereich Mobilfunk und Telekommunikation. Die ersten Artikel im Telco Bereich habe ich bereits 2006 geschrieben, seit dem bin ich dem Thema treu geblieben und nebenbei läuft mittlerweile auch noch ein Telefon- und Smartphone Museum um die Entiwcklung zu dokumentieren.