Kommentar: (Handy-)Verträge müssen eingehalten werden – und zwar ganz und nicht nur fast

Kommentar: (Handy-)Verträge müssen eingehalten werden – und zwar ganz und nicht nur fast – Das OLG Frankfurt hat heute ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Ein Mobilfunk-Anbieter wurde jetzt dazu verurteilt, die Verträge mit den Kunden einzuhalten und sie nicht einfach zu den eigenen Gunsten zu ändern. Warum dieses Urteil notwendig ist, bleibt unklar, denn schon die Römer wussten: „Pacta sunt servanda„. Verträge sind einzuhalten und zwar ganz und nicht nur beinahe.

Der Anbieter hatte sich in den AGB das Recht vorbehalten, die eigenen Preise etwas abzuändern und das, ohne dass der Kunde etwas dagegen machen konnte. Das Sonderkündigungsrecht für solche Fälle wurde in den AGB ausgeschlossen.  Zu Unrecht, urteilten die Richter und schrieben dazu:

Zu Recht sei die Beklagte jedoch verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen – hier in Form einer Preiserhöhung – ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Man stelle sich einmal den umgekehrten Fall vor: die Kunden zahlen auf einmal 4 Prozent weniger im Monat und begründen das mit einer einseitigen Vertragsänderung. Die 4 Prozent weniger wären doch unwesentlich und daher vom Anbieter zu akzeptieren. Das Geschrei beim Mobilfunk-Anbieter wäre groß und wahrscheinlich würde die Inkasso-Maschine anlaufen.

Daher ist es gut zu sehen, dass zumindest die Richter die Vertragsgrundsätze kennen und hier verbraucherfreundlich urteilen, auch wenn das aktuelle Urteil noch nicht rechtskräftig ist und daher der betroffene Anbieter auch noch dagegen vorgehen kann. Dennoch ist es aber eigentlich schlimm, dass wegen solchen Selbstverständlichkeiten ein Gericht bemüht werden muss.

 

 

 


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