Bundesverfassungsgericht: Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsanbietern verfassungswidrig – Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 – Bestandsdatenauskunft II) den §113 des Telekommunikationsgesetzes und einige damit zusammenhängende Fachgesetze für verfassungswidrig erklärt. Telekommunkationsanbieter dürfen damit die Bestandsdaten (also die wesentlichen Kundendaten) nicht mehr an Behörden weitergehen. Diese Auskünfte wären zwar prinzipiell möglich, aber der Gesetzgeber hat handwerklich schlecht gearbeitet und wichtige Normen nicht beachtet.
Die obersten Richter schreiben dazu:
Sie verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.
Konkret betrifft dies den Abruf der Daten durch das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, das Zollkriminalamt sowie die Nachrichtendienste des Bundes.
Die Richter finden dabei recht klare Worte für die sehr schlecht gemacht rechtliche Grundlage für die Grundsrechtseingriffe, schreiben von Auskünften „ins Blaue hinein“ und von fehlenden Grenzen bei der „Verfolgung nur geringfügiger Ordnungswidrigkeiten“.
Der Gesetzgeber muss jetzt neue gesetzlichen Grundlagen für die Auskünfte zu Bestandsdaten schaffen, die rechtlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind, denn ansonsten gibt es auch bei Strafverfolgung keinen Anspruch auf die Datenübertragung von Telekommunikationsanbietern. Der Kreis der auskunftspflichtigen Unternehmen wird dabei durch das Telekommunikationsgesetz geregelt und umfasst neben Handytarifen und Prepaid Karten auch DSL- und Internet-Anbieter und eine ganze Reihe von Diensteanbietern mehr.
Eine Stellungnahme der Bundesregierung dazu gibt es noch nicht, auch ist unklar, wie der Abruf in der Übergangszeit geregelt werden kann (und ob das überhaupt möglich ist).
UPDATE: Im Urteil erlauben die Richter die aktellen Regelungen unter bestimmten Einschränkungen weiter bis Ende 2021. Bis dahin muss der Gesetzgeber neue Regeln geschaffen haben. Konkret heißt es im Volltext des Urteils:
Bis zur Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021, bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.
Zuletzt aktualisiert: 17. Juli 2020
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Technikaffin seit den Zeiten von Amiga 500 und C64 – mittlerweile aber eher mit deutlichem Fokus auf die Bereich Mobilfunk und Telekommunikation. Die ersten Artikel im Telco Bereich habe ich bereits 2006 geschrieben, seit dem bin ich dem Thema treu geblieben und nebenbei läuft mittlerweile auch noch ein Telefon- und Smartphone Museum um die Entiwcklung zu dokumentieren.