Verbraucherzentrale: Gericht stärkt Endgerätewahl bei Unlimited Tarifen

Verbraucherzentrale: Gericht stärkt Endgerätewahl bei Unlimited Tarifen – O2 bietet bereits seit längerer zeit Tarife mit unbregrenztem monatlichen Volumen an. Das Unternehmen hat deren Nutzung aber einschränkt – man darf sie in erster Linie mit Handy und Smartphones nutzen und nicht mit Endgeräte wie beispielsweise Homespot oder LTE Routern. Dagegen hatte die Verbraucherzentral geklagt und zumindest vor dem Landgericht München I einen Etappensieg erzielt (28.01.2021, Az. 12 O 6343/20). Dort sah man die Klausel des Verbots als rechtswidrig an und hat die Nutzung verboten.

Bei homespots.de zitiert man das Urteil wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest­zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäfts­führern bzw. den Vorstandsmitgliedern ihrer Gesellschafter, zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern die folgende oder eine inhaltsgleiche Be­stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: ,,Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Gerä­ten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelge­bundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z. B. in stationären LTE-Routern).“

Allerdings ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, denn O2/Telefonica gegen dagegen in die Berufung. Nun wird eine weitere Instanz klären müssen, ob das Unternehmen den Kunden auf diese Weise vorschreiben darf, mit welchen Endgeräten ein Tarif genutzt wird.

Die Verbraucherzentrale schreibt dazu selbst:

Das Landgericht München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Telefónica gegen die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120) (TSM-VO) der Europäischen Union verstieß. Diese räumt Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, über ihren Internetzugangsdienst Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Telefónica schließe dagegen jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten aus, beanstandeten die Richter. Zahlreiche Geräte, die sich für den Internetzugang eigneten und üblich seien, könnten dadurch nicht genutzt werden. Das sei mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht zu vereinbaren.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale laufen ähnlich gelagerte Fälle auch gegen andere Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert: 19. März 2021


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