Oberverwaltungsgericht NRW: Telekom darf StreamOn vorerst nicht weiter betreiben

Der gerichtliche Streit um das Stream-On Angebot der Telekom hat einen neuen Höhepunkt erreicht. In einem Eilverfahren bestätigt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nun, dass diese Option gegen das Gebot der Netzneutralität verstößt und damit in dieser Form nicht weiter betrieben werden kann. Geklagt hatte die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde für den Bereich Telekommunikation.

Nach dem Urteil darf das Unternehmen nun das „Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben“. Das wäre ein herber Schlag für alle Kunden, die dies bereits nutzen.

Konkret schreibt die Richter:

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

[…]

Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe.

Das Urteil ist allerdings erst im Eilverfahren getroffen. Eine endgültige Entscheidung zu dieser Sache steht damit noch aus, es geht hier vorläufig nur darum ob die Telekom StreamOn weiter anbieten darf, bis das endgültige Urteil gesprochen ist, wobei das Gericht aber auch hier sehr gute Chancen für einen Sieg der Bundesnetzagentur sieht und daher dem Stopp der Stream-On Vermarktung zustimmt.

Mittlerweile bietet die Telekom neben dem ursprüngliche Stream-On Angebote noch weitere Optionen dieser Art an. Das Urteil bezieht sich wohl aber nur auf die Streaming-Option, allerdings würde die Begründung des OVG auch für alle anderen Optionen dieser Art gelten und möglicherweise auch für andere Anbieter. Auch Vodafone nutzt beispielsweise unter dem Namen GigaPass vergleichbare Angebote.

Zuletzt aktualisiert: 15. Juli 2019


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