„Das beste Netz“ – 1&1 geht gegen Gerichtsentscheidung vor

Update: 1&1 hat mittlerweile per Pressemitteilung erklärt, dass man gegen die Entscheidung des Gerichtes vorgehen wird. Das Unternehmen schreibt dazu:

Bereits kurz nach dem Start der aktuellen 1&1-Werbekampagne „Das beste Netz gibt’s bei 1&1“ Ende Juli 2017 hatte die Deutsche Telekom dagegen geklagt. Das Landgericht Köln hat diese Klage vollumfänglich abgewiesen. In zweiter Instanz hat das OLG Köln nun zugunsten der Deutschen Telekom entschieden. Gegen diese Entscheidung wird 1&1 Widerspruch einlegen, um den Sachverhalt abschließend klären zu lassen.


1&1 hatte in diesem Jahr wieder bei einigen Tests als der Anbieter mit dem „besten Netz“ abgeschnitten und dies in einer großen Werbekampagne sowohl im Print als auch im Web und TV darauf hingewiesen – natürlich mit ordentlichem Seitenhieb auf die Telekom, die bisher immer für das beste Netz ausgezeichnet wurde.

Das Oberlandesgericht Köln sah dies nun anders und hat einer einstweiligen Verfügung der Deutschen Telekom in diesem Bereich recht gegeben. Darin wurde sowohl die Aussage zum „besten Netz“ beanstandet als auch, dass 1&1 die Markenzeichen der Telekom im Spot verwendet hat. Im Original schreibt das Gericht zu den Gründen:

Die Werbung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Firma 1&1 beim aktuellen „Festnetztest“ der Zeitschrift „connect“ unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht hat. Denn die Werbung stelle nicht auf den Testsieg und die damit verbundene Auszeichnung „connect Testsieger Festnetztest bundesweite Anbieter 1&1 Heft 8/2017“ ab, sondern treffe darüber hinaus die – irreführende – Aussage, dass die Antragsgegnerin über das beste Netz verfüge, ohne dass hierbei weitere Erläuterungen zum Inhalt des Tests deutlich würden. 

Außerdem untersagte der Senat der Firma 1&1, im Rahmen der Werbung die eingetragenen Markenzeichen der Telekom (u.a. das „T“ – Zeichen und die Farbe Magenta) zu verwenden. Eingetragene Markenzeichen der Konkurrenz könnten zwar grundsätzlich im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung genutzt werden, dies gelte aber nicht, wenn die Werbung, wie vorliegend, irreführend sei.  

Tatsächlich hatten sich auch viele Kunden gefragt, wie 1&1 für das beste Netz ausgezeichnet werden konnte, wo doch das Unternehmen in erster Linie auf das Netz der Telekom zurückgreift – wenn also das 1&1 Netz das beste wäre, müßte auch die Telekom diese Auszeichnung bekommen.

Die Entscheidung des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig. 1&1 kann dagegen noch Rechtsmittel einlegen und dann würde diese Entscheidung nochmal mündlich verhandelt. Eine Pressemeldung von 1&1 dazu gibt es bisher noch nicht, es bleibt also noch offen, ob das Unternehmen diese Entscheidung akzeptiert oder dagegen vorgeht.

Auf Youtube scheint man die Videos auf jeden Fall bereits entfernt zu haben, die entsprechenden Links funktionieren nicht mehr. Das deutet darauf hin, dass es 1&1 wohl nicht auf eine weitere Verhandlung wird ankommen lassen, sondern die Verfügung akzeptiert und die Inhalte entfernt.

Zuletzt aktualisiert: 22. Mai 2024


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