Eilanträge von Telekom, O2 und Vodafone gegen die 5G Vergabe bleiben erfolglos

Die drei großen Netzbetreiber Telekom, O2 und Vodafone (und auch mobilcom-debitel) hatten jeweils separat gegen die Vergabenbedingungen der Bundesnetzagentur zur Vergabe der 5G Bereich geklagt und unter anderem mit Eilanträgen versucht, die morgen beginnende Auktion zu stoppen um eine Überarbeitung der Anforderungen für die Vergabe zu erzwingen.

Das Verwaltungsgericht Köln sah allerdings keinen Grund für die Eilanträge und hat daher alle Anträge der Netzbetreiber dahingehend abgelehnt – unter anderem auch, weil das öffentliche Interesse am 5G Ausbau als hoch einzustufen sei. Auch inhaltlich sah das VG Köln keine direkten Verletzungen von Pflichten bei der Bundesnetzagentur.

Das Gericht schreibt dazu im Original:

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Die BNetzA verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundesnetzagentur habe die Versorgungsauflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten. Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergabeverfahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gölten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Die Verhandlungsgebote sicherten die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bewertung der Bundesnetzagentur, dass sie geeignet und erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgericht Köln sind unanfechtbar. Die Antragsteller können damit keine weiteren Rechtsmittel einlegen und daher wird die Frequenzauktion der Bundesnetzagentur morgen wie geplant starten können. In der Hauptsache werden die Netzbetreiber aber sicher weiter eine gerichtliche Klärung anstreben und daher wird es da weitere Urteile geben – nur die Eilanträge auf den vorläufigen Stopp der Auktion wurden abgelehnt.

Aktenzeichen:

  • 9 L 205/19 (Telefónica);
  • 9 L 300/19 (Vodafone);
  • 9 L 351/19 (Telekom);
  • 9 L 455/19 (mobilcom-debitel/freenet)

Zuletzt aktualisiert: 18. März 2019


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