Der Verbraucherzentrale Bundesverband führt bereits seit einiger Zeit ein Verfahren gegen Google wegen Klauseln, die in der Datenschutzerklärung von 2012 des Unternehmens angewendet wurden. Teilweise finden sich vergleichbare Klauseln auch noch in den aktuellen Datenschutzrichtlinien. Das Unternehmen hatte sich unter anderem vorbehalten, gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen sowie personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Auch eine Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen sollte in bestimmten Fällen möglich sein.
Das Kammergericht Berlin ( Az. 23 U 268/13 ) folgte nun in einem Urteil den Beschwerden der Verbraucherzentrale in weiten Teilen und erklärte Teile der Datenschutzerklärung von Google für unwirksam. Unter anderem kritisierten die Richter eine Klausel, nach der Google jederzeit Dienste einstellen und ändern könne. Hier sah das Gericht die Verbraucher deutlich benachteiligt, weil das Interesse der Verbraucher an dieser Punkt keine Beachtung fände.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband schreibt dazu:
Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beanstandeten Teile der Datenschutzerklärung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Google erwecke den Eindruck, als sei die beschriebene Datenverarbeitung ohne Zustimmung der Kunden erlaubt. Tatsächlich sei für die Nutzung personenbezogener Daten in den vom vzbv beanstandeten Fällen jedoch eine informierte und freiwillige Einwilligung erforderlich. Die einfache Bestätigung von Verbrauchern, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben, reiche hierfür nicht aus.
Für das Gericht sind Teile der Datenschutzerklärung auch deshalb unwirksam, weil sie „so verschachtelt und redundant ausgestaltet“ seien, dass durchschnittliche Leser sie kaum noch durchschauen könnten. Diese müssten davon ausgehen, dass letztlich jede Nutzung der personenbezogenen Daten erlaubt ist, die Google für zweckmäßig hält.
Das Urteil ist allerdings noch nichts rechtskräftig und Google hat mittlerweile dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die gerichtliche Prüfung geht also nochmal in eine weitere Runde. Bis zu einer endgültigen Klärung muss Google auch keine Änderungen an den Passagen vornehmen und daher wird es bis zum nächsten Urteil wohl also auch noch keine Änderungen in der Datenschutzerklärung von Google geben.
Zuletzt aktualisiert: 21. Mai 2024
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Technikaffin seit den Zeiten von Amiga 500 und C64 – mittlerweile aber eher mit deutlichem Fokus auf die Bereich Mobilfunk und Telekommunikation. Die ersten Artikel im Telco Bereich habe ich bereits 2006 geschrieben, seit dem bin ich dem Thema treu geblieben und nebenbei läuft mittlerweile auch noch ein Telefon- und Smartphone Museum um die Entiwcklung zu dokumentieren.