Die hohen Auflagen der Bundesnetzagentur für zukünftige 5G Netzbetreiber haben bei den potentiellen Interessenten (vor allem bei den aktuellen Netzbetreibern) für einige Kritik gesorgt und Unternehmen wie beispielsweise die Telekom haben gegen diese Auflage geklagt, weil sie der Meinung sind, dass diese nicht zu erfüllen sind.
In einem aktuellen Urteil sieht zumindest das Verwaltungsgericht Köln (AZ 9 L 1698/18) die Bedingungen für einen vorläufigen Stopp des Vergabe-Prozesses nicht gegeben und lehnt den einstweiligen Rechtsschutz in diesem Verfahren ab. Der Streitwert liegt dabei bei stolzen 2,5 Milionen Euro.
Das Gericht schreibt im Urteil dazu:
Die Anordnung eines Vergabeverfahrens in Ziffer I der streitgegenständlichen Entscheidung der Bundesnetzagentur stößt nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG. Danach kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des § 55 Abs. 5 TKG anordnen, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG vorauszugehen hat, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Die in diesen Alternativen vorausgesetzte Frequenzknappheit kann sich entweder aus der bereits feststehenden Tatsache eines Antragsüberhangs oder aus der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen ergeben. Diese Prognose bezieht sich unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlautes wie auch des systematischen Zusammenhangs der beiden Fallvarianten des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG darauf, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird. Grundlage dieser Prognose ist die Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs. Bei dieser Feststellung als solcher steht der Bundesnetzagentur anders als bei der Prognose ein Beurteilungsspielraum nicht zu.
Das ist in dem Fall noch keine inhaltliche Entscheidung der Richter in der Hauptsache, sondern nur eine Entscheidung, ob vorläufig die Vergabe der 5G Frequenzen ausgesetzt werden muss, weil sonst die Auswirkungen nicht mehr zurückzunehmen wären. Das ist nach Ansicht der Richter offensichtlich nicht der Fall und so kann die Bundesnetzagentur zumindest nach diesem Urteil die Vergabe der 5G Netze per Auktion vorerst fortsetzen. Es scheint also vorerst so zu sein, dass es zu keine Verschiebung der 5G Vergabe per Auktion kommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar – es können also keine Rechtsmittel dagegen eingelegt werden.
Die Anforderungen an 5G Netz-Betreiber im Detail
Der 5G Ausbau steht in Deutschland in den Startlöchern und die Vergabe der neuen Frequenzen für schnellen Mobilfunk soll wieder über eine Auktion erfolgen. Den Zuschlag soll allerdings nicht nur der Anbieter mit dem höchsten Gebot bekommen, sondern die Vergabe der neuen Frequenzen ist auch an eine ganze Reihe von Bedingungen gekoppelt. Damit will die Bundesregierung und die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass nach der Vergabe der 5G Bereich der Aufbau des neuen Netzes schnell und vor allem flächendeckend erfolgt.
Die Behörde selbst schreibt zu diesem letzten Entwurf:
Wir haben unseren ursprünglichen Entwurf im Lichte der zahlreichen Stellungnahmen überarbeitet. Dabei hatten wir im Blick zu behalten, was technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist
, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Die Auflagen umfassen nun auch die Versorgung der Landstraßen, Wasserstraßen und Schienenwege. Im Gegenzug haben wir die Möglichkeiten zu Kooperationen zwischen den Netzbetreibern gestärkt und eine gegenseitige Anrechnung der Versorgung vorgesehen. Damit kann die wirtschaftliche Belastung für die Unternehmen im Rahmen gehalten werden.
Die Ausbauziele sind dabei in zwei Stufen gestaffelt und noch herausfordernder gestaltet als im ersten Entwurf. Unter anderem sind jetzt auch die Schienenbereich mit enthalten. Konkret sehen die Ausbauziele wie folgt aus:
Versorgt werden sollen bis Ende 2022 mit mindestens 100 Mbit/s
- mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland,
- alle Bundesautobahnen,
- die wichtigsten Bundesstraßen sowie
- die wichtigsten Schienenwege.
Versorgt werden sollen bis Ende 2024
- alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s,
- alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s,
- die Seehäfen und wichtigste Wasserstraßen mit mindestens
- 50 Mbit/s sowie
- alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s.
Zuletzt aktualisiert: 17. Januar 2019
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Technikaffin seit den Zeiten von Amiga 500 und C64 – mittlerweile aber eher mit deutlichem Fokus auf die Bereich Mobilfunk und Telekommunikation. Die ersten Artikel im Telco Bereich habe ich bereits 2006 geschrieben, seit dem bin ich dem Thema treu geblieben und nebenbei läuft mittlerweile auch noch ein Telefon- und Smartphone Museum um die Entiwcklung zu dokumentieren.