EU Parlament beschließt Recht auf Reparatur und Infos zur Nutzungdauer

EU Parlament beschließt Recht auf Reparatur und Infos zur Nutzungdauer – Reparaturen sollen zukünftig in allen Bereichen von technischen Produkten einfacher und günstiger werden. Das Parlament der EU hat in einer neuen Entschließung ein “Recht auf Reparierbarkeit” festgelegt und sich auf weitere Punkte zum nachhaltigeren Einsatz von Technik geeignet. Unter anderem sollen Unternehmen zukünftig die geschätze Lebensdauer der Modelle angeben um dem Nutzer Informationen darüber zu geben, welche Zeitspanne ein Produkt wohl aktuell bleibt.

Daneben sind in der neuen Entschließung des EU Parlamentes eine Reihe von weiteren Punkten festgehalten:

a. festzulegen, welche vorvertraglichen Informationen über die geschätzte Lebensdauer (ausgedrückt in Jahren und/oder Nutzungszyklen und vor dem Inverkehrbringen des Produkts anhand einer objektiven und standardisierten Methodik auf der Grundlage von – neben anderen Faktoren – realen Nutzungsbedingungen und Unterschieden in Bezug auf die Intensität der Nutzung und natürliche Faktoren zu ermitteln) und die Reparierbarkeit eines Produkts bereitgestellt werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen auf klare und verständliche Weise bereitgestellt werden sollten, damit die Verbraucher nicht irregeführt oder mit Informationen überlastet werden, und diese zu „wesentlichen Eigenschaften“ eines Gutes im Sinne der Richtlinien 2011/83/EU und 2005/29/EG zu erklären,

b. die Entwicklung und Vereinheitlichung der freiwilligen Kennzeichnung zu fördern, wobei alle einschlägigen Interessenträger einbezogen werden müssen und forschungsbasierte und transparente Standards im Anschluss an Folgenabschätzungen, die die Relevanz, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit bei der Verringerung negativer Umweltauswirkungen und beim Schutz der Verbraucher belegen, die Grundlage bilden müssen; ist der Ansicht, dass diese Kennzeichnung insbesondere Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit, wie z. B. eine Reparaturkennzahl, enthalten und die Form eines Umweltleistungsindex annehmen könnte, bei dem während des gesamten Lebenszyklus von Produkten je nach Produktkategorie mehrere Kriterien berücksichtigt werden; ist der Ansicht, dass sie den Verbrauchern zum Zeitpunkt des Kaufs sofort sichtbare, klare und leicht verständliche Informationen zur Verfügung stellen sollte;

c. die Rolle des EU-Umweltzeichens zu stärken, um die Akzeptanz des Zeichens durch die Industrie zu fördern und die Verbraucher dafür zu sensibilisieren;

d. auf der Grundlage einer Kosten-/Umwelteffizienzanalyse zu bewerten, welche Warenkategorien sich am besten für die Ausstattung mit einem Verbrauchszähler eignen, um die Verbraucherinformation und die Produktwartung zu verbessern, die langfristige Nutzung von Produkten durch erleichterte Wiederverwendung zu fördern und die Wiederverwendung und Geschäftsmodelle für Gebrauchtwaren zu fördern;

e. im Zuge der Vorbereitung der Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2019/771 zu bewerten, wie die Dauer der rechtlichen Garantien besser an die geschätzte Lebensdauer einer Produktkategorie angepasst werden kann und wie eine Verlängerung des Zeitraums für die Umkehrung der Beweislast bei Nichtkonformität die Möglichkeit für Verbraucher und Unternehmen verbessern würde, sich für nachhaltige Produkte zu entscheiden; fordert, dass in dieser Folgenabschätzung die möglichen Auswirkungen solcher möglichen Verlängerungen auf die Preise, die erwartete Lebensdauer von Produkten, gewerbliche Garantiesysteme und unabhängige Reparaturdienste berücksichtigt werden;

f. im Zuge der Vorbereitung der Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2019/771 die Machbarkeit einer Stärkung der Stellung von Verkäufern gegenüber den Herstellern durch Einführung eines gemeinsamen Haftungsmechanismus für Hersteller und Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Garantie zu prüfen;

g. gegen geplante Obsoleszenz vorzugehen, indem geprüft wird, ob Praktiken, die ausschließlich darauf abzielen, die Lebensdauer eines Produkts effektiv zu verkürzen, um seine Austauschrate zu erhöhen und die Reparierbarkeit von Produkten, einschließlich Software, übermäßig einzuschränken, zu der Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG hinzugefügt werden sollten; betont, dass diese Praktiken auf der Grundlage einer objektiven und gemeinsamen Begriffsbestimmung klar definiert werden sollten, wobei die Bewertung aller beteiligten Interessenträger, darunter Forschungseinrichtungen sowie Verbraucher-, Unternehmens- und Umweltorganisationen, zu berücksichtigen ist;

Diese neue Entschließung könnte vor allem Apple recht stark betreffen, denn die Smartphone und auch Tablets und die Apple Watch werden immer wieder kritisiert, weil außerhalb der Apple Fachwerkstätten kaum eine Reparatur möglich ist und die Kompetenten oft so verbaut sind, dass ohne Fachwerkzeug kaum Nachbesserungen vorgenommen werden können. Wie genau die neue Entschließung letztendlich praktisch umgesetzt wird, steht aber bisher noch nicht fest.

Zuletzt aktualisiert: 28. November 2020


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