Kammergericht Berlin: Netflix muss den Bestellbutton ändern

Kammergericht Berlin: Netflix muss den Bestellbutton ändern – Die Verbraucherzentrale hat sich vor dem Kammergericht Berlin gegen Netflix durchgesetzt und die Richter sahen es als erwiesen an, dass das Unternehmen aktuell mit den Bezeichnungen der Bestellbuttons gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

Im Original schreibt die Verbraucherschützer zum Urteil:

Netflix hatte auf seiner Internetseite unbefristete Abonnements seines Video-Streaming-Dienstes angeboten. Der erste Monat war gratis, danach wurde das Abo kostenpflichtig. Kunden gaben ihre kostenpflichtige Bestellung durch Klick auf einen Button mit der Aufschrift „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ ab.

Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton aber ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Der vzbv hatte kritisiert, der Bestellbutton sei wegen des zusätzlichen Hinweises auf den Gratismonat missverständlich. Aus der Beschriftung gehe nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit ihrem Klick auf den Button eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen.

Es geht an der Stelle also nicht um den kostenfreien Probemonat, sondern darum, dass bei der Bestellung sehr leicht untergehen kann, dass Verbraucher einen normalen Vertrag abschließen. Dieser wäre nach dem ersten Monat dann auch kostenpflichtig.

Das Gericht untersagte Netflix außerdem eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise für den Streaming-Dienst jederzeit zu ändern. Die Richter monierten, dass in der Klausel keine Faktoren benannt wurden, von denen eine Preisanpassung abhängig sei. Das eröffne Netflix die Möglichkeit, die Preise beliebig und unkontrollierbar zu erhöhen.

Das Unternehmen hatte argumentiert, dass es keine längerfristige Vertragsbindung gibt und daher die Kunden auf solche Änderungen jederzeit auch reagieren könnten. Diesen Einwand ließen die Richter aber nicht gelten und sahen die Klausel trotzdem als nicht wirksam an. Das Unternehmen müsste also auch die AGB verändern.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob Netflix dagegen vorgehen wird und die nächsthöhere Instanz anruft.

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