Die EU Kommission hat offiziell ein Kartellrecht-Untersuchung gegen Corning eingeleitet. Der Hersteller dürfte den meisten Nutzern weniger bekannt sein als die Displayschutzgläser unter der Marke Gorilla Glas, die das Unternehmen vertreibt. Die Kommission äußert Bedenken, dass Corning möglicherweise den Wettbewerb durch den Abschluss wettbewerbswidriger Alleinbelieferungsvereinbarungen mit Herstellern von Mobiltelefonen (Original Equipment Manufacturers oder OEM) sowie mit Unternehmen, die Rohglas verarbeiten („Veredler“), beeinträchtigt hat.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „Es ist sehr ärgerlich und kostspielig, wenn das Display eines Mobiltelefons beschädigt wird. Daher ist ein starker Wettbewerb bei der Herstellung von Abdeckglas, das zum Schutz solcher Geräte verwendet wird, von entscheidender Bedeutung, um niedrige Preise und hochwertiges Glas zu gewährleisten. Wir untersuchen, ob Corning, ein wichtiger Hersteller dieses Spezialglases, versucht hat, konkurrierende Glashersteller zu verdrängen und den Verbrauchern dadurch möglicherweise kostengünstigeres Glas mit höherer Bruchfestigkeit vorenthalten hat.“
Im Detail scheint Corning in seine Vereinbarungen mit Mobiltelefon-OEM folgende Aspekte integriert zu haben:
- Alleinbezugsverpflichtungen, die die OEM dazu zwingen, ihren gesamten oder fast gesamten Bedarf an Alkali-AS-Glas ausschließlich bei Corning zu decken.
- Exklusivitätsrabatte, die den OEM unter der Bedingung gewährt werden, dass sie die Alleinbezugsverpflichtungen einhalten.
- Englische Klauseln, die die OEM verpflichten, Corning über Angebote von Wettbewerbern zu informieren und diese nur zu berücksichtigen, wenn Corning nicht denselben Preis anbietet.
Zusätzlich hat Corning in seine Vereinbarungen mit Veredlern offenbar folgende Punkte aufgenommen:
- Alleinbezugsverpflichtungen, die die Veredler zwingen, ihren gesamten oder nahezu gesamten Bedarf an Alkali-AS-Glas oder einem wichtigen Untertyp bei Corning zu decken.
- Nichtanfechtungsklauseln, die es den Veredlern untersagen, die Patente von Corning anzufechten.
Das Verfahren wird offen geführt, was bedeutet, dass die Ergebnisse noch ungewiss sind. Es geht hier also in erster Linie um eine Untersuchung, ob diese Vorgehensweise wirklich wettbewerbswidrig ist – dies müsste dann erst festgestellt werden, bevor es zu weiteren Schritten kommt.
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Technikaffin seit den Zeiten von Amiga 500 und C64 – mittlerweile aber eher mit deutlichem Fokus auf die Bereich Mobilfunk und Telekommunikation. Die ersten Artikel im Telco Bereich habe ich bereits 2006 geschrieben, seit dem bin ich dem Thema treu geblieben und nebenbei läuft mittlerweile auch noch ein Telefon- und Smartphone Museum um die Entiwcklung zu dokumentieren.