Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB hat. Diese Entscheidung erfolgte im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens, das der Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht dient. Apple, ein weltweit führendes Technologieunternehmen mit einem Umsatz von 394,3 Mrd USD (2022) und einer Börsenkapitalisierung von über 3 Billionen USD, ist insbesondere durch Produkte wie das iPhone (über 2 Mrd verkaufte Einheiten seit 2007), den App Store und proprietäre Betriebssysteme (iOS, iPadOS) auf mehrseitigen Märkten tätig. Das Bundeskartellamt stellte am 3. April 2023 fest, dass Apple diese Bedeutung zukommt; die Feststellung gilt für fünf Jahre. Apples Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Bundesgerichtshof abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof schreibt dazu selbst:
Apple kommt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23. April 2024 (KVB 56/22, BGHZ 240, 227 – Amazon) entschieden hat, muss für eine solche Feststellung weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen oder dieser bereits beeinträchtigt sein, noch setzt sie voraus, dass das adressierte Unternehmen sein wettbewerbliches Potential ausnutzt. Die Norm will dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potentiell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Daher reicht es aus, dass dem Unternehmen die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten offenstehen, deren abstraktes Gefährdungspotential durch § 19a Abs. 1 GWB adressiert wird. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Apple über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Apple zählt zu den größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen weltweit; ihm stehen außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung. Ausgehend von seinen hochwertigen und hochpreisigen Hardwaregeräten, insbesondere dem iPhone, von denen weltweit mehr als eine Milliarde in Gebrauch sind und die beständig sehr hohe Absatzzahlen aufweisen, sowie den dafür entwickelten proprietären Betriebssystemen erstreckt Apple seine geschäftlichen Aktivitäten in diverse weitere Bereiche.
Der Senat begründet dies damit, dass Apple durch seine Tätigkeit auf Plattformen wie dem App Store (2020: 1,7 Mio Apps, über 30 Mrd Downloads, 640 Mrd USD Umsatz) und seine starke Position im Smartphone-Markt erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb hat. Eine konkrete Wettbewerbsbeeinträchtigung ist nicht erforderlich; es genügt, dass Apple über strategische Ressourcen und Marktpotenziale verfügt, die den Wettbewerb gefährden könnten. Trotz Apples Benennung als Torwächter unter dem Digital Markets Act (DMA) der EU bleibt die Feststellung nach § 19a GWB bestehen, da keine relevanten Änderungen in Apples Marktstellung erkennbar sind.
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Technikaffin seit den Zeiten von Amiga 500 und C64 – mittlerweile aber eher mit deutlichem Fokus auf die Bereich Mobilfunk und Telekommunikation. Die ersten Artikel im Telco Bereich habe ich bereits 2006 geschrieben, seit dem bin ich dem Thema treu geblieben und nebenbei läuft mittlerweile auch noch ein Telefon- und Smartphone Museum um die Entiwcklung zu dokumentieren.